Fahren unter Akoholeinfluss 0,1 ‰ Vormerkung für LKW- und Busfahrer, Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer 0,5 ‰ Vormerkung für PKW und Motorrad
Gefährdung eines Fußgängers, der den Schutzweg vorschriftsmäßig benützt
Nicht Anhalten bei gesperrter Eisenbahnkreuzung
Nicht Anhalten bei roter Ampel bzw. Stopptafel
Mangelnder Sicherheitsabstand – Sicherheitsabstand unter 0,2 s – Entzug der Lenkberechtigung für mind. 3 Monate
Befahren des Pannenstreifens – Behindern eines Einsatz- oder Straßendienstfahrzeuges auf dem Pannenstreifen
Mangelnde Ladungssicherung – Ladegut, das nicht ausreichend gesichert ist, so dass ein Unfall herbeigeführt werden könnte
Mangelnde Kindersicherung – wenn kein Kindersitz bzw. Sitzpolster benutzt wird, oder es völlig falsch verwendet wird
Mangelnder technischer Zustand des Fahrzeuges – lenken eines Fahrzeuges mit technischen Mängeln, die die Verkehrssicherheit gefährden
Falsches Verhalten mit Gefahrenguttransporten (besonders imTunnel) Verstoß gegen die Tunnelverordnung oder grober Verstoß gegen Bestimmungen zur Gefahrengutbeförderung
Verstöße und Konsequenzen:
Verstoß Strafe + Vormerkung im Führerscheinregister
Verstoß innerhalb von 2 Jahren: + Anordnung einer Maßnahme
Verstoß innerhalb von 2 Jahren: + Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens 3 Monate – die Löschung erfolgt nach 2 Jahren
Zusätzliche Maßnahmen zur Vormerkung
Nachschulung durch einen Psychologen (6 h) bei Alkoholdelikten – drängeln – Behinderung eines Einsatzfahrzeuges auf dem Pannenstreifen
Perfektionsfahrt in der Fahrschule (2 h) bei Verstoß gegen Rotlicht-, Stopptafel- und Schutzwegvorschriften, wenn Sicherheitsmängel nicht vor Fahrtantritt erkannt wurden
Fahrsicherheitskurs in einem Fahrsicherheitszentrum (1 Tag) bei Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht – bei gefährlichen technischen Mängeln – bei Verstoß gegen Rotlicht-, Stopptafel- und Schutzwegvorschriften, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist
Ladungssicherungskurs (1 Tag) bei Verstoß gegen die Ladungssicherungspflicht – bei Verletzung der Gefahrengutbestimmungen – bei Verletzung der Tunnelordnung
Entzugsdelikte
Fahren unter Alkoholeinfluss ab 0,8 ‰ – Entzug der Lenkberechtigung für 1 Monat, Strafe € 581.– – € 3.633,–
ab 1,2 ‰ – Entzug der Lenkberechtigung für 3 Monate + Nachschulung, Strafe € 862.– – € 4.360,–
ab 1,6 ‰ – Entzug der Lenkberechtigung für 4 Monate + Nachschulung + ärztliche Untersuchung, Strafe € 1.162.– – € 5.313,–
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
40 km/h im Ortsgebiet – Entzug der Lenkberechtigung für 2 Wochen, im Wiederholungsfall innerhalb von 2 Jahren – 6 Wochen
50 km/h auf Freilandstraßen – Entzug der Lenkberechtigung für 2 Wochen, im Wiederholungsfall innerhalb von 2 Jahren – 6 Wochen
Geisterfahrer
Entzug der Lenkberechtigung für mind. 3 Monate
Kraftfahrer, die z. B. bei ungenügender Sichtweite überholen oder Verkehrsregeln besonders rücksichtslos bzw. unter besonders gefährlichen Verhältnissen übertreten – Entzug der Lenkberechtigung für mind. 3 Monate